FLAG § 2 Abs 1
ABGB § 186
Auch eine mit einem leiblichen Elternteil in Lebensgemeinschaft lebende Person kann bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer § 186 ABGB entsprechenden emotionalen Bindung als familienbeihilfenanspruchsberechtigtes Pflegeelternteil angesehen werden.