EStG 1988: § 108e
BAO § 24
Für die im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer IZP wesentliche Unterscheidung "ungebraucht" und "gebraucht" ist ausschlaggebend, ob das Wirtschaftsgut schon in einer einen Wertverzehr bewirkenden Weise verwendet wurde. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen. Bei einem Wirtschaftsgut mit einer langjährigen Nutzungsdauer, wie einem Schilift, ist eine fünftägige Verwendung in Anbetracht der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes aus wirtschaftlicher Sicht vernachlässigbar. Wirtschaftlich betrachtet ist mit einem fünftägigen Betrieb keine den Wert mindernde Verwendung verbunden.