EStG 1988: § 19
BAO §§ 236, 240 Abs 3
Ist ein Bezugsteil zu Unrecht der LSt unterzogen worden, so steht dem LSt-Pflichtigen die Möglichkeit offen, durch einen Antrag auf LSt-Erstattung nach § 240 Abs 3 BAO eine Korrektur herbeizuführen. Der Umstand, dass der LSt-Pflichtige mit einem Zufließen des bereits der LSt unterzogenen, aber nicht ausbezahlten Bezugsteiles in einem späteren Jahr gerechnet hat, stellt in keiner Weise einen Grund für das Unterlassen eines Erstattungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO dar. Das Zufließen in einem späteren Jahr hätte nämlich wieder für sich Steuerpflicht in diesem späteren Jahr ausgelöst. Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs 3 BAO begründet keine Unbilligkeit iSd § 236 BAO.