KommStG § 10 Abs 5
1. Auch ein ZuteilungsB, der der KommSt-Festsetzung durch die Gemeinde (zwingend) zugrunde zu legen ist (vgl § 10 Abs 6 KommStG 1993) hat im Konkurs des AbgPfl als die Konkursmasse betreffend an den Masseverwalter zu ergehen.
KommStG § 10 Abs 5
1. Auch ein ZuteilungsB, der der KommSt-Festsetzung durch die Gemeinde (zwingend) zugrunde zu legen ist (vgl § 10 Abs 6 KommStG 1993) hat im Konkurs des AbgPfl als die Konkursmasse betreffend an den Masseverwalter zu ergehen.