UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 1 lit a
Hat der Errichter eines teilweise betrieblich genutzten Einfamilienhauses während der Gebäudeerrichtung der Jahre 1994 bis 2000 keine Vorsteuern aus den Errichtungskosten geltend gemacht, kann er diese im darauffolgenden Jahr, in welchem er das Einfamilienhaus vermietet, nicht mehr geltend machen.