EStG 1988: § 10 Abs 9
StruktVG: Art III
Auch wenn es sich bei einer Einbringung nach Art III StruktVG um "eine vom Gesetzgeber geradezu geförderte, nämlich begünstigte Strukturverbesserungsmaßnahme" gehandelt hat, ändert dies nichts daran, dass der Einbringungsvorgang auch einen Veräußerungsvorgang in Bezug auf die eingebrachten (aufgewerteten) Wirtschaftsgüter und damit deren Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen des Veräußerers bzw Einbringenden bewirkte. Damit lag aber keine Kontinuität des Betriebes nach dem Einbringungsvorgang mehr vor und die gewinnerhöhende Auflösung von IFB erfolgte daher zu Recht.