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Verjährung von Aufschließungsbeiträgen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/27ÖStZB 2009, 29 Heft 1 und 2 v. 15.1.2009

Oö LAO: §§ 153, 154

Oö ROG 1994: §§ 25, 39

§ 39 Abs 5 Oö ROG 1994 ordnet an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem § 25 Oö ROG 1994 in der Zeit zwischen 1995 und 1998 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr zu erfolgen hat. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben (vgl hiezu E 12. 6. 2002, 2002/17/0124, mwN). War ein Grundstück 1999 nicht bebaut und aufgrund des Flächenwidmungsplanes Nr 3, der mit B der Oö LReg vom 14. 3. 1989 genehmigt worden war, als Bauland gewidmet, hat aber dieser Flächenwidmungsplan das örtliche Entwicklungskonzept noch nicht beinhaltet - ein solches enthielt erst der Flächenwidmungsplan, welcher durch B der Oö LReg vom 11. 1. 2002 genehmigt worden war - ist der AbgAnspruch aber nicht im Jahre 1995, sondern gem § 39 Abs 5 zweiter Satz ROG erst im Jahre 1999 entstanden. Damit war die Gemeinde erst ab diesem Jahr berechtigt, den Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Das hat aber zur Folge, dass nach § 153 Abs 1 und 2 iVm § 154 Z 1 Oö LAO die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen AbgVorschreibung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen war.

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