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Entstehen der RundfunkgebPflicht und der Pflicht zur Meldung eines Standorts; Begriff Rundfunkempfänger

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/13ÖStZB 2009, 16 Heft 1 und 2 v. 15.1.2009

RundfunkgebührenG (RGG): § 2

1. Das Entstehen der RundfunkgebPflicht nach § 2 Abs 1 RGG knüpft ausschließlich an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude an. Nach § 3 Abs 1 RGG ist die Geb für jeden Standort zu entrichten. Standort ist nach § 2 Abs 2 letzter Satz RGG eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit.

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