RundfunkgebührenG (RGG): § 2
1. Das Entstehen der RundfunkgebPflicht nach § 2 Abs 1 RGG knüpft ausschließlich an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung in einem Gebäude an. Nach § 3 Abs 1 RGG ist die Geb für jeden Standort zu entrichten. Standort ist nach § 2 Abs 2 letzter Satz RGG eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit.