MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13 Teil A
1. Art 13 Teil A der Sechsten RL soll bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der MWSt befreien. Diese Befreiung betrifft jedoch nur jene dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt.