WAO: § 7
BAO §§ 9, 80
Hat sich die Beh bei Heranziehung eines Gf zur KommSt-Haftung vor allem darüber hinweggesetzt, dass dieser die ihm während des kurzen Haftungszeitraumes zur Verfügung stehenden Mittel und die daraus geleisteten Zahlungen dargestellt und belegt hatte und sich das Ausmaß der Verbindlichkeiten aufgrund der Angaben im vorgelegten Konkursantrag zumindest ausreichend abschätzen ließ, um zu erkennen, dass die erwähnten Mittel offensichtlich nur zur Begleichung eines Bruchteils davon ausreichen konnten, ist die Heranziehung zur AbgHaftung für den gesamten AbgRückstand wegen unterbliebenen Nachweises der Gleichbehandlung aller Verbindlichkeiten rechtswidrig. Ausgehend von der Auffassung, dass die vorgelegten Unterlagen keine detaillierte Berechnung zur Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger enthielten, wäre es Aufgabe der Beh gewesen, den Gf zur erforderlichen Präzisierung seines Vorbringens durch rechnerische Darlegung jener Beträge aufzufordern, deren Entrichtung zu der jeweiligen AbgFälligkeit in Gegenüberstellung mit den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen dem Gebot der Gleichbehandlung aller Forderungen entsprochen hätte (vgl E 18. 10. 2007, 2006/15/0073, und 27. 8. 2008, 2006/15/0010).