EStG 1988: § 29 Abs 1 Z 2 lit b
BAO §§ 20, 303 Abs 4
1. Da sich ein teurer PKW gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer erweist, darf die repräsentative Komponente steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Angemessenheitsprüfung hat auch bei Leasingfahrzeugen stattzufinden. Hiebei ist der Beh entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Ermessen eingeräumt. Werden bei der Berechnung des als Luxustangente auszuscheidenden Betrages bei einem Leasingfahrzeug die Leasingraten, die Kaskoversicherung und der "BW-Abgang + Afa" abzüglich der "Aktivpost" und der "Erlös" berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden, weil es sich dabei zweifelsfrei um wertabhängige Kosten handelt, die bei Anschaffung eines billigeren Fahrzeuges in einem entsprechend geringeren Ausmaß angefallen wären. (vgl E 18. 12. 2008, 2006/15/0169).