StGG Art 5
KVG §§ 18, 21
Der Beschwerdefall betrifft einen Vertrag vom April 2000 über die Abtretung von GmbH-Anteilen. Darin ist hinsichtlich des Kaufpreises festgelegt, dass sich dieser für den Fall des Eintrittes bestimmter Bedingungen (Umsatzgrößen) um bis zu 12,5 Mio DM erhöhen sollte (vereinbarter Besserungspreis). Durch eine solche Preisvereinbarung wird keinem Vertragsteil ein Wahlrecht oder die Befugnis, den Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden, weshalb sich die Bemessungsgrundlage für die BUSt nicht nach der Z 4 des § 21 KVG richtet. Es ist aber auch nicht durch die Z 1 des § 21 KVG gedeckt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die BUSt die Höchstgrenze für den vereinbarten Besserungspreis von 12,5 Mio DM heranzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob der (ursprünglich nicht bestimmte, wohl aber bestimmbare) Preis überhaupt diesen Betrag erreicht hat. Eine Auslegung des § 21 Z 1 KVG in der Weise, dass bei unbestimmten, aber bestimmbaren Beträgen automatisch ein von den Parteien vereinbarter Höchstbetrag anzusetzen wäre, würde dieser Vorschrift einen Inhalt beimessen, der ihr nicht zu entnehmen ist und sie gleichheitswidrig erscheinen ließe. Der angef B, der ausgehend vom vereinbarten Höchstbetrag die BUSt bemisst, verletzt die Bf daher im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.