BAO §§ 85, 246
VwGG § 26 Abs 2
1. Ist einem BerufungsB unzweifelhaft der Bescheidwille zu entnehmen, die Berufung nicht der die Berufung erhebenden Ges, sondern einer anderen GmbH zuzurechnen und enthält der angef B solcherart auch die Entscheidung darüber, dass die Berufung nicht von der Berufung erhebenden Ges erhoben worden ist, kann diese durch diesen Abspruch in ihren Rechten verletzt sein. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des ihr nicht zugestellten angef B ergibt sich daraus, dass die ihr gegenüber erfolgte AbgVorschreibung infolge der Zurechnung der Berufung an die andere GmbH rechtskräftig geworden ist. Gem § 26 Abs 2 VwGG durfte die Berufungswerberin daher Beschwerde erheben (vgl E 16. 12. 1993, 93/11/0153, sowie E [verst Senat] 19. 12. 1984, 81/11/0119, Slg 11.625/A).