UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 8 lit f
Die Eigenschaft als Subunternehmer steht der Erfüllung des Steuerbefreiungstatbestandes für die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 8 lit f UStG 1994 nicht entgegen, solange die Tätigkeit des Subunternehmers ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.