Oö WasserversorgungsG: § 1 Abs 1
WassergebO der Gemeinde Engerwitzdorf: § 5a
1. Der VwGH hat in seinem E 27. 10. 2008, 2008/17/0069, bereits ausgesprochen, dass - im Lichte der Rsp des VfGH - die Vorschreibung einer Bereitstellungsgeb für Wasser und Kanalisation nur dann zulässig ist, wenn ein Anschluss des Grundstücks an die Kanalisationsanlage tatsächlich existiert und (kumulativ) der Anschluss vom Eigentümer (bzw seinem Rechtsvorgänger) selbst begehrt (oder diesem zugestimmt) wurde. Soweit die AbgBeh - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - keine Feststellungen darüber getroffen hätten, ob der "Anschluss" vom Eigentümer bzw dem Rechtsvorgänger selbst begehrt worden sei und die Vorstellungsbeh das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen - unter Teilung der Rechtsansicht der AbgBeh - nicht aufgreift, belastet sie ihren B mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.