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Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Glückspielapparaten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/413ÖStZB 2009, 428 Heft 17 v. 1.9.2009

GSpG §§ 3, 4 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 53 Abs 1

AVG §§ 58, 60

Im Hinblick auf §§ 3, 4 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 53 Abs 1 GSpG setzt die Rechtmäßigkeit eines BeschlagnahmeB hinsichtlich eines Spielapparates ua den Verdacht der Eignung des beschlagnahmten Apparates zur Durchführung von Glücksspielen voraus (vgl zum Ausreichen einer Verdachtslage das bereits von der bel Beh zitierte E 24. 4. 2007, 2004/05/0268, sowie auch E 29. 4. 2002, 96/17/0431). Freilich muss auch der in § 53 Abs 1 GSpG vorausgesetzte "Verdacht" hinreichend substanziiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im BeschlagnahmeB schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist (vgl auch hiezu das bereits zitierte Erk vom 24. 4. 2007). Die Begründung einer ausreichenden Verdachtslage setzt jedenfalls eine ansatzweise Schilderung des Spielablaufes auf dem beschlagnahmten Gerät voraus. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn die Beh ihre Verdachtslage ausschließlich auf die Einschätzung des Veranstalters und des Konsumenten, wonach es sich bei dem Apparat um einen "Glücksspielapparat" gehandelt habe, stützte, ohne zu hinterfragen, von welcher rechtlichen Definition des Begriffes Glücksspielapparat die genannten Personen ausgegangen sind und ohne festzustellen, wie das Spiel überhaupt abläuft.

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