FinStrG § 145 Abs 4
ZustG § 9
Auch nach der Nov des § 9 Abs 1 ZustG durch das BG BGBl I 2004/10 schließt auch eine nur allgemein erteilte Vollmacht die Zustellvollmacht ein, sodass die Zustellung einer Strafverfügung, die nicht an den allgemein Bevollmächtigten erfolgt, keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine Heilung des Zustellmangels dadurch, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, war mit der Änderung des ZustG durch die zit Nov weiters nicht mehr möglich (erst mit § 9 Abs 3 ZustG idF des Verwaltungs- und ZustellrechtsänderungsG 2007 BGBl I 2008/5 wurde eine solche Heilungsmöglichkeit wieder eingeführt). Gem § 145 Abs 4 FinStrG hat die FinStrBeh erster Instanz den Einspruch gegen eine Strafverfügung durch B zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Bescheidwirkungen der Zurückweisung einer Eingabe mangels Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung erstrecken sich auch darauf, dass verbindlich vom Nichtbestehen des bekämpften B auszugehen ist (vgl E 30. 4. 1996, 95/14/0127, und 21. 7. 1998, 98/14/0067).