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Keine Bilanzberichtigung/-änderung nach unzulässiger Prozesskostenrückstellung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/396ÖStZB 2009, 405 Heft 17 v. 1.9.2009

EStG 1988: § 4 Abs 2, § 9 Abs 3

1. War seinerzeit das Entstehen von Forderungen gegenüber einem AbgPfl nicht zu erwarten, so kann nicht gesagt werden, es sei mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit iSd § 9 Abs 3 zweiter Satz EStG 1988 ernsthaft zu rechnen gewesen. Im Hinblick darauf kam die Bildung einer Rückstellung für Prozesskosten und Prozessverbindlichkeiten nicht in Betracht.

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