EStG 1988: § 4 Abs 2, § 9 Abs 3
1. War seinerzeit das Entstehen von Forderungen gegenüber einem AbgPfl nicht zu erwarten, so kann nicht gesagt werden, es sei mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit iSd § 9 Abs 3 zweiter Satz EStG 1988 ernsthaft zu rechnen gewesen. Im Hinblick darauf kam die Bildung einer Rückstellung für Prozesskosten und Prozessverbindlichkeiten nicht in Betracht.