KVG § 2 Z 4
RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2
Mit der RL 69/335/EWG sind nur die damals ermäßigten GesSt-Sätze von unter 1 % weggefallen, der "Normalsteuersatz" der im Anwendungsbereich der Richtlinie 1 % betragen hat, konnte belassen werden. Daher ist die Formulierung in der RL: "soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v.H. unterlagen", nur so zu verstehen, dass damit eine Abgrenzung zu den ermäßigten Steuersätzen erfolgte, keineswegs aber eine Festschreibung eines Steuersatzes von 1 % mit der Folge, dass damit beim Beitritt der Rep Österreich zur EU ein höherer "Normalsteuersatz" zum Wegfall der Berechtigung zur Erhebung der GesSt führen sollte. In Österreich war für ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen bereits am 1. 7. 1984 GesSt-Pflicht mit dem Normalsteuersatz von damals 2 vH gegeben. Somit sind die Richtlinienvorgaben erfüllt und Österreich kann weiterhin auch nach dem Beitritt zur EU für diese Vorgänge GesSt mit einem Steuersatz von 1 % vorschreiben (vgl auch E 19. 2. 1998, 97/16/0405, und 29. 7. 2004, 2003/16/0470).