EStG 1988: § 47 Abs 2, § 82
BAO §§ 34 ff, § 93 Abs 3, § 115 Abs 1, § 276
1. Geht das FA in einer BVE sachbezogen ausreichend auf das Berufungsvorbringen ein und erstattet der Berufungswerber in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die AbgBeh zweiter Instanz kein weiteres Vorbringen, so ist der AbgBeh zweiter Instanz kein Begründungsmangel anzulasten, wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung auf jene der BVE verweist.