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Anpassungen von Risikorücklagen eines Versicherungsunternehmens an gesunkene Bemessungsgrundlagen keine steuerpflichtige "Auflösung"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/363ÖStZB 2009, 369 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

KStG § 26a Abs 3

VAG § 73a

Die eindeutige Regelung in § 26a Abs 3 dritter Satz KStG 1988 spiegelt das unveränderte, auch für das Jahr 1996 maßgebende Verständnis des § 73a Abs 2 VAG durch den Gesetzgeber wider. Der zweite Satz der Best ist danach auf die im ersten Satz geregelte (steuerbegünstigte) Zuführung von Beträgen zu beziehen und nicht dahin gehend auszulegen, dass der Gesetzgeber außer der steuerpflichtigen Auflösung bei der Verwendung der Rücklage zur Deckung von Verlusten auch steuerpflichtige Anpassungen an gesunkene Bemessungsgrundlagen als "Auflösung" iSd durch die Einführung der Rücklage bedingten "abgabenrechtlichen Maßnahmen" (zuletzt § 16 KStG 1988 vor der Änderung durch BGBl I 1999/106) vorgesehen habe.

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