UStG 1994: § 19 Abs 2 Z 1 lit a, § 20, 21
EStG 1988: § 2 Abs 5 und Abs 6, § 4 Abs 1
1. Wird im Geschäftsjahr der Betriebsaufgabe eines Unternehmens diesem eine Zahlung für den Verzicht auf Mietrechte geleistet, ist diese auch in diesem Jahr umsatzsteuerlich zu erfassen, auch wenn die Mietrechte erst im darauffolgenden Jahr tatsächlich aufgegeben werden.