MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13 Teil B
Für die Steuerbefreiung von Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern nach Art 13 Teil B Buchst a der Sechsten RL ist entscheidend, dass nach dem Inhalt der Tätigkeiten die Eigenschaft als Versicherungsmakler oder -vertreter gegeben ist. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist es, dass der Unternehmer (Makler oder Vertreter) zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung steht; dafür reicht aber eine mittelbare Verbindung, wie bei einem Untervertreter, der mit dem Versicherer bloß über eine andere Person verbunden ist, welche ihrerseits in einem Vertragsverhältnis zum Versicherer steht.