Krnt GKG § 10 Abs 3, §§ 11, 12, 13, 14
Krnt LAO: § 93
Gem § 10 Abs 3 des Krnt GKG ist zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen sowie zur Feststellung anderer für den Kanalanschluss, die Entsorgung der Abwässer und die Bemessung der Geb maßgeblichen Umstände den Organen und den Beauftragten der Gemeinde im unbedingt erforderlichen Umfang Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass § 10 Abs 3 Krnt GKG (der im gegebenen Zusammenhang nur von Geb spricht) auf den hier vorliegenden Kanalanschlussbeitrag nicht anzuwenden wäre, ergibt sich doch aus den §§ 93 ff der Krnt LAO, LGBlNr 1991/128, eine Mitwirkungspflicht des AbgPfl im AbgVerfahren. So bestimmt etwa § 93 Abs 1 leg cit, dass vom AbgPfl die für den Bestand und Umfang einer AbgPflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der AbgVorschriften offenzulegen sind. Auch hieraus folgt, dass der AbgPfl über für die AbgBemessung bedeutsame Umstände Auskunft zu geben hat, wobei auch die Wohn-Nutzfläche ein derartiger für die AbgBemessung im Verfahren zur endgültigen Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages maßgeblicher Umstand ist. Kommt der AbgPfl seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und hat er damit