BörseG § 48 Abs 1 Z 7, § 118 Z 1
VStG § 9
1. Es besteht kein derartiges generelles Verbot bzw würde es ohne Vorliegen weiterer, spezifischer Umstände noch keine Schädigung des Ansehens der Börse bedeuten, wenn an einem einzelnen Handelstag ein überproportionaler Handel in der Schlussauktion stattfindet. Es wäre auch noch nicht mit einer Schädigung des Ansehens der Börse verbunden, wenn dieser überproportionale Handel auf die Order ein und desselben Börsemitglieds zurückgeht.