BAO § 93 Abs 2, § 199
EStG 1988: § 4 Abs 1 und 3, § 37 Abs 5, § 38
1. Weist eine als ESt-B intendierte Erledigung des FA als Normadressaten die Personenumschreibung: "Dkfm. B. Eva u Mitbes f B. D" aus, spricht sie offensichtlich nur ein rechtlich nicht existierendes Gebilde an, weil das EStG 1988 nach § 1 Abs 1 leg cit nur die Steuerpflicht natürlicher Personen kennt. Damit fehlte dem ESt-B aber ein tauglicher B-Adressat. Sollte mit dieser Erledigung etwa iSd § 199 BAO ein Gesamtschuldverhältnis in Bezug auf die angesprochenen Personen als Gesamtrechtsnachfolger nach einem verstorbenen Erblasser geltend gemacht werden, könnte ebenfalls nicht die Gemeinschaft als solche B-Adressat sein. Vielmehr müssten die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abg-B mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden.