MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13
1. Nach Art 13 Teil B Buchst d Nr 6 der Sechsten RL ist die Verwaltung von „Sondervermögen“ durch Kapitalanlageges steuerbefreit. Der Begriff „Sondervermögen“ umfasst auch geschlossene Investmentfonds wie die englische ITC. Die Verwaltung von offenen Fonds, nicht aber die Verwaltung von geschlossenen Fonds von der MWSt zu befreien, liefe dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwider. Die geschlossenen Fonds weisen keinen relevanten Unterschied auf, der von vornherein ausschlösse, sie ebenso wie offene Fonds als Sondervermögen iSd Art 13 RL einzuordnen.