VO (EG) 1782/2003 :Art 2, 54, 55, 56
Der Umstand, dass ein Betrieb nicht nur über Flächen, auf denen bereits nach den Vorschriften der VO (EWG) 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel in biologischer Wirtschaftsweise produziert werden darf (und auch produziert wird), sondern auch über in Umstellung befindliche Flächen verfügt, auf denen erst in der Zukunft produziert werden darf, wenn es sich um ökologischen Landbau handeln soll, schließt die Anwendung des Art 55 der VO (EG) 1782/2003 betreffend Ausnahmen von der Stilllegungspflicht für den Anspruch auf eine Betriebsprämie dann nicht aus, wenn auf diesen Flächen im maßgeblichen Zeitraum nichts produziert wurde. Ein Verstoß gegen die VO (EWG) 2092/91 liegt insoweit nicht vor. Auch ein Betrieb, der seine betriebliche Produktion nach den Vorschriften der VO (EWG) 2092/91 ausgerichtet hat und zusätzlich über Bodengesundungsflächen verfügt (auf denen noch nichts produziert wird), betreibt somit eine den Vorschriften der VO (EWG) 2092/91 entsprechende Produktion.