FinStrG §§ 175, 177
StVG § 10
1. Eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen - normative Wirkungen entfaltenden - B dar. Eine gegen die Aufforderung erhobene Administrativbeschwerde kann sich daher zulässigerweise nur gegen die Entscheidung betreffend Strafaufschub richten.