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Unzuständigkeit für Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Rückstandsausweises durch außerhalb von Wien gelegene Geschäftsapparate des BMF

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/175ÖStZB 2008, 217 Heft 8 v. 15.4.2008

AVOG §§ 1, 2

B-VG Art 5, Art 77 Abs 3

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Exekutionstitels (Rückstandsausweises) durch den in Salzburg gelegenen Geschäftsapparat („Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen, Fachbereich Internationales Steuerrecht, A-5026 Salzburg, Aignerstraße 10“) belastet den anerkennenden B des BMF mit einem der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel.

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