FLAG § 41 Abs 2
EStG 1988: § 22 Z 2
Als „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art“ iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Gf und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, nicht solche Zuwendungen der Ges an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter in Betracht, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen. Nennt die Beh eingangs ihrer Erwägungen für die Beurteilung der Dienstgeberbeitragspflicht von Zahlungen an Gesellschafter-Gf die „Entschädigungen an die beiden Gesellschafterinnen“, in der Folge unter Bezugnahme auf den Prüfungsbericht vom 30. 8. 2001 die „Vergütungen der (Gf)-Gesellschafterinnen“ und schließlich unter der Rubrik Neuberechnung die „Entlohnung“ ohne Feststellungen zu treffen, ob die so bezeichneten Beträge - die stpfl Ges sprach bereits im Verwaltungsverfahren dagegen von Provisionen, Gewinnausschüttungen etc - ihre Wurzel in der Tätigkeit der Gesellschafterinnen oder in deren Gesellschafterstellung haben, ist der B dadurch ergänzungsbedürftig geblieben, was eine abschließende Beurteilung des Beschwerdefalles ausschließt.