EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 6, § 28
BAO § 22
Der Erwerb von Gebäuden, insb von solchen, die bereits bekannten Bedürfnissen und Wünschen eines potenziellen Mieters entsprechen, um sie dann an diesen zu vermieten, ist eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgehensweise. Will der Vermieter mit dieser Betätigung wirtschaftlichen Erfolg erzielen, wird er gezielt die sich konkret bietenden Marktchancen nützen. Dass der Gesellschafter-Gf einer GmbH als Vermieter gerade die den Bedürfnissen der GmbH am meisten entsprechende Liegenschaft erworben und dieser vermietet hat, kann daher keinesfalls als fremdunüblich, sondern als marktgerecht beurteilt werden. Die allg gehaltene Aussage, die Vereinbarung der Mieten sei als fremdunüblich anzusehen, weil sie niedriger seien als die vom Vermieter zu tragenden Kreditraten kann zur Frage der Angemessenheit der Mietzinse von vornherein nichts beitragen, weil sich Mietpreise am Markt unabhängig davon bilden, ob der Vermieter das Objekt eigen- oder fremdfinanziert hat. Auch aus einem Verzicht des Vermieters auf eine vereinbarte Indexanpassung der Mietzinse kann keine Fremdunüblichkeit des Mietvertrages abgeleitet werden, wenn nicht geklärt wurde, ob der Vermieter auf das Recht zur Indexanpassung an sich oder auf die Ausübung einzelner möglicher Anpassungen verzichtet hat. Ob und welcher Verzicht dem Verhalten eines fremden Vermieters widerspricht, kann ohne Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles nicht gesagt werden. Die Beurteilung eines solchen Verhaltens setzt Feststellungen über die Höhe des Einnahmenentganges ebenso voraus wie solche über die tatsächlich gegebenen Chancen einer anderweitigen Vermietung.