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„Gewerblicher Lohnschlächter“ einer Gemeinde als Beitragsschuldner des Agrarmarketingbeitrags

VerwaltungsgerichtshofÖStZB 2008/153ÖStZB 2008, 188 Heft 7 v. 1.4.2008

AMA-Gesetz 1992:

§§ 21c, 21e

Gem § 21c Abs 1 Z 3 iVm § 21e Abs 1 AMA-Gesetz 1992 hat der Inhaber des Schlachtbetriebs für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen den Agrarmarketingbeitrag zu entrichten. Entscheidend ist somit die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Organisation des Schlachtvorganges. Beitragsschuldner ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Schlachtung erfolgt, der den unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der Schlachtung der im AMA-Gesetz 1992 genannten Tiere zieht und den das wirtschaftliche Risiko trifft. Bezeichnet ein Schlächter, der von einer Gemeinde beauftragt wurde Schlachtungen durchzuführen, seine Tätigkeit selbst als „gewerbliche Lohnschlächterei“, ist es nicht ausschlaggebend, ob diese Bezeichnung zutreffend ist bzw ob die Verbindung des Adjektivs „gewerblich“ mit dem Hauptwort „Lohnschlächter“, die eine Verknüpfung einer selbstständigen Tätigkeit mit einer solchen gegen Lohn bedeutet, überhaupt sinnvoll ist. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Vertragsbeziehungen. Steht der Schlächter in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde, wie dies für einen Lohnschlächter charakteristisch wäre (vgl E 16. 1. 1992, 91/09/0175, und 21. 6. 2000, 99/09/0028), deutet die vom Schlächter selbst vorgenommene Einstufung als „gewerblicher Lohnschlächter“ schon darauf hin, dass der entscheidende Aspekt in seiner Tätigkeit die selbstständige Ausübung der Tätigkeit ist. Bestehen nun Verträge hins der Schlachtung zwischen den Auftraggebern und dem Schlächter und erhielt dieser ein Entgelt für die Schlachtung, ist er als Inhaber des Betriebes iSd § 21e AMA-Gesetz 1992 anzusehen, weil die Schlachtungen von ihm auf seine Rechnung durchgeführt wurden. Dass auch die Betriebsmittel (der Schlachthof und die für die Schlachtung erforderlichen Geräte) im Eigentum des Betriebsinhabers stehen müssen, setzt das AMA-Gesetz 1992 nicht voraus (dies wäre auch insofern lebensfremd und unzweckmäßig, als dadurch in jedem Fall der Durchführung von Schlachtungen in Gebäuden, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen bzw mit Geräten, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, Zweifel an der Stellung als „Betriebsinhaber“ bestünden, was im Hinblick auf die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Wirtschaftslebens, wie insb dem Leasing oder dem Erwerb von Geräten unter Eigentumsvorbehalt, die AbgEinhebung unnötig erschweren bzw nahezu unmöglich machen würde). Daran ändert auch die Einhebung eines Entgelts durch die Gemeinde für die Bereitstellung von Einrichtungen und Geräten des Schlachthofes von den die Tiere zur Schlachtung bringenden Betrieben nichts. Maßgeblich ist, dass der Schlächter für das Schlachten der Tiere, welches den AbgTatbestand iSd § 21c AMA-Gesetz 1992 begründet, Entgelte vereinnahmte, die er nicht an den Magistrat oder die Gemeinde abzuführen hatte, und somit das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trug. Ob das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Schlächter ein bestimmtes Entgelt für die Benützung der Anlagen des Schlachthofes vorsah oder nicht, ist für die Beurteilung der Stellung des Betriebsinhabers des Schlachtbetriebes nicht ausschlaggebend. Ob die eingesetzten Betriebsmittel im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder nicht, ist für die Frage, wer den Betrieb führt, nicht von Bedeutung (vgl neuerlich die Möglichkeit des Einsatzes geleaster Betriebsmittel). Die Schlachtungen erfolgten auf Rechnung des Schlächters, weshalb er auch als Beitragsschuldner iSd § 21e AMA-Gesetz 1992 zu qualifizieren ist.

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