BWG § 76 Abs 3
Das Gutachten eines Vertrauensarztes stellt eine ausreichende Grundlage für die nach § 76 Abs 3 BWG zu treffende Entscheidung zur Abberufung eines Staatskommissärs im Gefüge der Bankenaufsicht dar.
BWG § 76 Abs 3
Das Gutachten eines Vertrauensarztes stellt eine ausreichende Grundlage für die nach § 76 Abs 3 BWG zu treffende Entscheidung zur Abberufung eines Staatskommissärs im Gefüge der Bankenaufsicht dar.