GrEStG 1987: § 1 Abs 2,
§ 17 Abs 1
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 1 Abs 2 GrEStG genügt die bloße Möglichkeit, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Verwertung iS dieser Best bedeutet nicht, dass ein Grundstück auf eigene Rechnung bzw mit Mehrerlös verkauft werden muss, sodass eine mit Bauträger-Werkvertrag eingeräumte Befugnis des Bauträgers, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das Grundstück eines Liegenschaftseigentümers mit einer Reihenhausanlage zu bebauen, auch dann grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn der Bauträger nachfolgend in Konkurs verfällt und die Reihenhausanlage nicht errichtet wird.