ESt
EG: Art 56
1. In Deutschland werden Dividenden bei den Gesellschaftern (natürliche Personen) als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Stammten die Dividenden aus einer inländischen KapGes, erhielt der Gesellschafter für seine ESt eine Steuergutschrift iHd bei der ausschüttenden Ges angefallenen (deutschen) KSt (von 30 %). Stammten die Dividenden von einer ausländischen KapGes, wurde beim Gesellschafter keine Steuergutschrift gewährt. Diese Regelung verstieß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Art 56 EG steht nämlich einer solchen Steuerregelung entgegen, nach der ein im Inland ansässiger Gesellschafter zwar dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden KSt-Satzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Ges im Inland ansässig ist, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.