ESt
EG: Art 49
1. Nach der Regelung in Deutschland ist bei bestimmten Einkünften von beschränkt StPfl (künstlerische, sportliche etc Darbietungen im Inland) die ESt im Wege des Steuerabzuges zu erheben. Der beschränkt StPfl konnte in der Folge die Erstattung von einbehaltener ESt beantragen und damit Ausgaben berücksichtigt erhalten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, wenn die Ausgaben höher waren als die Hälfte der Einnahmen. Soweit diese Regelung nur Ausgaben berücksichtigt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, verstößt sie nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG. Ein solcher Verstoß liegt jedoch darin, dass die Ausgaben, um Berücksichtigung zu finden, höher als die Hälfte der Einnahmen sein mussten.