ESt: KSt
EG: Art 43, 56
1. Nach der schwedischen Regelung fielen bei kleinen AG die Gewinnausschüttungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag unter die (günstigere) Dividendenbesteuerung, mit dem darüber hinausgehenden Betrag hingegen unter die (höhere) Besteuerung für Arbeitsentgelte. Dieser Höchstbetrag steigerte sich um einen Anteil der Arbeitslöhne, welche die AG oder ihre Zweigniederlassungen ihren Beschäftigten im Inland (oder in anderen EU-Mitgliedstaaten) zahlte (sog „Lohnregel“). Eine solche Regelung verstößt im Hinblick auf Drittlandsachverhalte nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.