BAO § 263
UFSG § 3 Abs 8
Die Entscheidung über eine Berufung kann auch durch ein „juristisch nicht ausgebildetes Mitglied“ des UFS erfolgen. Der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften nach § 3 Abs 8 des BG über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl I 2002/97, ist nicht Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zum hauptberuflichen Mitglied des UFS. Die Absolvierung einer juristischen Ausbildung ist auch nicht Voraussetzung für das Vorliegen „richterlicher Unabhängigkeit“.