BAO §§ 9, 80
WAO: §§ 7, 54
Auch wenn ein Vorstandsmitglied nach der Geschäftsverteilung nur für die „Überwachung des gesamten Rechnungswesens und die Disposition der zur Verfügung stehenden Finanzmittel“ zuständig war, kommt im Falle seiner Heranziehung zur AbgHaftung dem Umstand, dass die Aufnahme von Krediten dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten war, keine Relevanz zu. Hat sich das nach der für die Vorstandsmitglieder bestehenden Agendenverteilung zur Disposition über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständige Vorstandsmitglied darauf beschränkt, die KommSt zu berechnen und das Ergebnis ihrer Berechnungen dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen, liegt bereits darin eine Pflichtverletzung, welche auch nicht damit entschuldigt werden kann, dass der dafür nicht zuständige Vorstandsvorsitzendein der Vergangenheit tatsächlich für die (mehr oder weniger fristgerechte) AbgEntrichtung Sorge getragen hat.