WFG § 54 Abs 3 und 4
GGG: § 2, § 32 TP 9 Z 4
Voraussetzungen für die GebBefreiung nach § 53 Abs 4 WFG ist die erfolgte Zusicherung der Förderung bereits vor Entstehung der GebPflicht. Der Umstand, dass ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der GebPflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, bringt die bereits entstandene GebPflicht (hier für die Eintragung eines Pfandrechts) nicht mehr zum Erlöschen (vgl E 18. 8. 1994, 94/16/0168, mwN). Dies hat nicht nur für den Befreiungstatbestand nach § 53 Abs 3 WFG 1984 zu gelten, sondern auch für den des Abs 4 leg cit, weil sich einerseits Abs4 ausdrücklich auf die Tatbestandsmerkmale nach Abs 3 bezieht und andererseits der Text des Abs4 keineswegs erkennen lässt, dass hins der von dieser Best erfassten Objekte die Förderung auch nachträglich mit gebührenbefreiender Wirkung erteilt werden könnte.