UStG 1994: § 19 Abs 2 Z 1
BAO §§ 9, 80
1. Liegt umsatzsteuerlich noch keine Leistung vor, weil das Vereinbarte noch nicht ausgeführt ist, wird der Vertragsrücktritt erklärt und vereinbaren die Parteien, dass keine Rückabwicklung eintreten soll, wird damit die Vereinbarung über den Inhalt der Leistung abgeändert: Die vereinbarte Leistung besteht dann in der Verschaffung der Verfügungsmacht am unfertigen Werk Da die Verschaffung der Verfügungsmacht an diesem Werk bereits erfolgt ist, ist auch umsatzsteuerlich die Leistung mit dem Zustandekommen der Vereinbarung erbracht. Solches gilt sinngemäß für vereinbarte Teilleistungen. Wird hingegen im Hinblick auf den Rücktritt vom Vertrag infolge Leistungsstörung die erst teilweise erbrachte Leistung zurückgestellt, kommt es zu keinem umsatzsteuerlich relevanten Vorgang. Ist beim Auftreten der Leistungsstörung umsatzsteuerlich die (Teil)Leistung bereits erbracht und wird im Hinblick auf den Rücktritt vom Vertrag die erbrachte Leistung zurückgestellt, liegt umsatzsteuerlich eine (nicht steuerbare) Rückgängigmachung der erbrachten Leistung vor.