EStG 1988: § 2 Abs 1, § 4 Abs 4
BAO § 114
1. Werden Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten durch eine GmbH für die Klienten eines Steuerberaters als Einzelunternehmer erbracht, und bedient sich diese dabei zur Gänze der Personal- und Sachressourcen des (Einzelunternehmens des) Steuerberaters, ist nicht erkennbar, welche Leistungen die GmbH erbracht haben sollte, sodass der GmbH keine Einkünfte (aus Buchhaltungs- und Lohnverrechnungstätigkeiten) zugerechnet und solcherart beim Steuerberater auch keine entsprechenden Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht werden können. Ein Ermessensspielraum der Beh besteht in der Frage der Zurechnung von Einkünften nicht. Die Zwischenschaltung einer GmbH kann auch nicht bewirken, den Unternehmerlohn des Einzelunternehmers für Tätigkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu berücksichtigen.