Wr GetrSt-VO 1992: §§ 1, 3, 4
UStG 1994: § 3 Abs 1
„Restaurationsumsätze“ mit Getränken, dh die entgeltliche Abgabe von Getränken in „Restaurants“, auf der Grundlage des FAG nach den nationalen Wr GetrSt-Vorschriften ab dem Jahre 1992 bis 1996 fallen unter den Tatbestand der „Lieferung“ und ab 1. 1. 1997 unter den Tatbestand der „Veräußerung“. Die Erhebung der GetrSt nach diesen nationalen Best war daher aufgrund der damals in den jeweiligen AbgZeiträumen gegebenen Rechtslage in den Fällen der sog Restaurationsumsätze zulässig.