BAO § 93 Abs 2, § 246 Abs 1
UStG 1994: § 19 Abs 1
Gem § 93 Abs 2 BAO ist jeder B ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gem § 19 Abs 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die GesBR) sein. Hins der USt ist sohin eine GesBR ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl aus der stRsp das bereits von der bel Beh zit E 30. 11. 1982, 82/14/0058, E 28. 6. 2006, 2002/13/0119, 0120, sowie den Beschluss 9. 3. 2005, 2001/13/0189). Nach dieser Rsp kommt hins USt betreffende B, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gem § 246 Abs 1 BAO zu. Wird die Berufung eines Gesellschafters einer Vermietungs-GesBR im eigenen Namen und nicht für die Vermietungsgemeinschaft erhoben, darf sie daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden.