EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 1 lit a, § 93 Abs 2
KStG § 8 Abs 2
Es liegt zwar ein eine verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich vor, wenn dem Vorteil, den die Ges ihrem Gesellschafter einräumt (hier Verzicht auf Rückzahlung einer vom Gesellschafter vereinnahmten Kaution, die der Ges eingeräumt wurde), ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Ges gewährt; Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich sind allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen.