EStG 1988: § 4 Abs 1, § 19
Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. Gewinnrealisierung darf erst angenommen wer-
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EStG 1988: § 4 Abs 1, § 19
Gewinne dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind. Gewinnrealisierung darf erst angenommen wer-
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