GebG: § 33 TP 20 Abs 1 Z 2
Ergibt sich aus einer mit „Forderungsverzicht“ überschriebenen Vereinbarung zu einem laufenden Kreditvertrag ein gegenseitiges Nachgeben, weil sich der Kreditnehmer zur Erlangung eines teilweisen Schuldnachlasses nicht nur zur Einräumung von Sicherheiten, sondern auch zum Abschluss eines inhaltlich bereits bestimmten gerichtlichen Räumungsvergleichs verpflichtet hat, kann dies als Vergleich gewertet werden.