BörseG § 20 Abs 4, § 48 Abs 1 Z 2
VStG § 9
1. Wenn § 20 Abs 4 BörseG nun die Börsebesucher verpflichtet bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, so ist diese Norm dahin gehend zu verstehen, dass die Erstgenannten bei der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, nämlich beim Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem, die für eben diesen Handel aufgestellten Bedingungen der Börse einzuhalten haben.